KAPITEL I
Bezeichnung, Tätigkeitsbereich und Verwaltungssitz der Gesellschaft
§ 1.Bezeichnung der Gesellschaft: Sozial-Kulturelle Gesellschaft
der Deutschen in der Woiwodschaft Schlesien, im weiteren Text "Gesellschaft"
genannt.
§ 2. Die Gesellschaft trägt einen sozial - kulturellen Charakter.
§ 3.Die Gesellschaft ist auf dem Gebiet Schlesien tätig und
hat das Recht, sich in Kreise und Ortsgruppen zu organisieren.
§ 4.Sitz der Gesellschaft ist Rybnik.
KAPITEL II
Ziele der Gesellschaft
§ 5. Die Gesellschaft verfolgt folgende Ziele:
1. Entwicklung des Bildungswesens, der deutschen Kultur und Kunst, um
die Bedürfnisse der Gesellschaftsmitglieder in diesem Bereich zufrieden
zustellen.
2. Popularisierung deutscher Literatur und Presse.
3. Vertretung der sozialen sowie kulturellen Bedürfnissen von Gesellschafts-mitgliedern
gegenüber zuständigen Behörden.
4. Renovierung und Aufbau von Denkmälen der deutschen Kultur auf
dem Tätigkeitsgebiet.
KAPITEL III
Bestätigungsmittel (Art und Weise der Realisierung)
§ 6. Die Gesellschaft strebt die Verwirklichung ihrer Ziele durch
folgende Maßnahmen an:
1. Aufbau von Zentren, die der Verbreitung und Popularisierung deutscher
Kultur und Kunst dienen sollen (Bibliotheken, Kulturhäuser, Klubs
und Begegnungsstätten).
2. Unterstützung von Laienkünstlern und Sportbewegung der Mitglieder.
3. Zusammenarbeit mit Bildungsbehörden im Bereich der Verbreitung
eines Netzes von Schulen mit Deutschunterricht, Vorbereitung von Lehrprogrammen,
sowie Einrichtung von Erwachsenenbildung.
4. Einrichtung von Verlage mit Veröffentlichungen in deutscher Sprache,
Herausgabe und Vertrieb eines Presseblattes der Gesellschaft, Ausstrahlen
von Radio- und Fernsehprogrammen.
5. Zusammenarbeit mit Staats- und Bereichsorganen im Bereich Eigentums-,
Pensions- und Auswanderungsangelegenheiten.
6. Zusammenarbeit mit kulturellen Organisationen im In- und Ausland, sowie
Veranstaltung des Kultur- und Sportaustausches.
7. Führung wirtschaftlicher Tätigkeiten zwecks Unterstützung
der Verwirklichung von Satungszielen.
KAPITEL IV
Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten
§ 7. Mitglied der Gesellschaft kann jede Person deutscher Nationalität
und deutscher Abstammung werden, die im Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft
wohnhaft ist.
§ 8. Unterstützungsmitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die eine Beitrittserklärung im solchen Charakter hintergelegen
hat.
§ 9.1.Mitglied der Gesellschaft wird man nach Hinterlegung einer
Beitrittserklärung, sowie einer Erklärung über deutsche
Nationalität oder deutsche Abstammung. Die Mitgliedschaft erlangt
man aufgrund des Verbandsbeschlusses der Ortsgruppe.
§ 9.2. Im Falle der Ablehnung der Annahme in die Gesellschaft durch
einen Ortsgruppen-vorstand, ist der Interessierte berechtigt eine Berufung
innerhalb von 30 Tage seit Datum der Beschlußaushändigung an
Kreisvorstand einzulegen, der innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung
trifft. Diese Entscheidung ist entgültig.
§ 10. Ein ordentliches Mitglied hat das Recht:
1. zu wählen und in die Gremien der Gesellschaft gewählt zu
werden;
2. sämtliche Einrichtungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen;
3. durch schriftliche Benachrichtigung jederzeit aus der Gesellschaft
aus-zutreten.
§ 11. Einem Unterstützungsmitglied stehen Berechtigungen eines
ordentlichen Mitgliedes zu, außer aktivem und passivem Wahlrecht.
§ 12. Ein Gesellschaftsmitglied hat die Pflicht:
Bestimmungen vorliegender Satzung, sowie die Beschlüsse und Anordnungen
der Gesellschaftsorgane einzuhalten,
1. aktiv bei der Verwirklichung angestrebter Ziele der Gesellschaft zu
realisieren,
2. mindestens die minimalen, durch Delegiertenversammlung festgesetzten
Mitgiedsbeiträge zu zahlen. Die Gesellschaftsmitgliedschaft wird
eingestellt, wenn die Mitgliedsbeiträge im Zeitraum eines Jahres
nicht bezahlt werden.
§ 13.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
· freiwilligen Austritt aus der Gesellschaft,
· Tod des Gesellschaftsmitgliedes,
· Auflösung der Gesellschaft,
· Nichtleistung von Mitgliedsbeiträgen im Zeitraum von zwei
Jahren und nach der Entscheidung des Kreisvorstandes.
§ 13.2. Ein Mitglied kann mit dem Beschluß des Gesellschaftsvorstandes
aus der Gesellschaft ausgeschloßen werden, wenn
· aus eigener Schuld keine Satzungspflichten leistet,
· mit Absicht der Gesellschaft Schaden zugefügt hat.
§ 13.3. Gegen Beschluß über Ausschluß eines Mitgliedes
besteht das Berufungsrecht an die Revisionskommission der Gesellschaft
innerhalb von 30 Tagen seit Datum der Aushändigung des Ausschlußbeschlusses.
Die Revisionskommission der Gesellschaft untersucht die Berufung innerhalb
von 3 Monaten seit Datum des Berufungseinganges. Gegen Entscheidung der
Kommission besteht das Berufungsrecht an die Delegiertenversammlung, die
den Berufungsantrag während der nächsten Sitzung untersucht.
Die Entscheidung der Delegiertenversammlung ist entgültig.
KAPITEL V
Gesellschaftsorgane
A. Delegiertenversammlung
§ 14. Höchstes Gesellschaftsorgan ist die Delegiertenversammlung.
§ 15. Die Delegierten zur Versammlung werden von Ortsgruppen und
Kreisen für Zeit betreffender Kadenz in proportionaler Weise ausgewählt,
gemäß der Ordnungsprinzipien für Wahlen zum Gesellschaftsvorstand.
§ 16. Die Versammlung wird vom Vorstand der Gesellschaft entsprechend
dem Bedarf, nicht seltener jedoch als einmal pro zwei Jahre einberufen.
§ 17.1. Der Vorstand der Gesellschaft soll eine Delegiertenversammlung
auf Wunsch:
· Kreisen und Ortsgruppen auf Verlangen von mindestens 1/2 der
allgemeinen Mitgliederzahl
· mindestens 1/2 Delegierten
· der Revisionskommission, einberufen
§ 17.2. Im Falle einer Nichteinberufung der Delegiertenversammlung
durch den Vorstand binnen zwei Monate seit der Verlangeneinreichung, wird
die Delegierten-versammlung durch die Revisionskommission einberufen.
§ 18. Ausschließlich der Delegiertenversammlung gehört:
1. Bestimmung der allgemeinen Richtungen und der Richtlinien der gesellschaftlichen
Aufgaben,
2. Auswahl und Rückruf der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft und
der Revisionskommission,
3. Prüfung der Berichte des Vorstandes der Gesellschaft und Revisionskommission,
4. Bestimmung der Satzung der Gesellschaft und Durchführung von Veränderungen,
5. Bestimmung des Programms der Gesellschaftstätigkeiten,
6. Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft,
7. Bestimmung der Höhe des minimalen Mitgliedsbeitrages,
§ 19.1. Die Delegiertenversammlung faßt Beschlüsse bei
Anwesenheit mindestens der Hälfte der Allgemeinzahl der Delegierten.
§ 19.2. Wenn Durchführung einer Versammlung unmöglich ist,
weil ungenügend Delegierten erschienen, kann eine Delegiertenversammlung
im zweiten Termin stattfinden. Die Delegiertenversammlung im zweiten Termin
darf rechtkräftige Beschlüsse in der Anwesenheit mindestens
ein Drittel (1/3) der Allgemeinzahl der Delegierten.
§ 19.3. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der Delegierten gefaßt, mit der Ausnahme der Beschlüsse,
die die Auflösung der Gesellschaft, Abrufung des Vorstands oder der
Revisionskommission, bzw. Veränderungen in der Satzung betreffen,
erfordern eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 20.1. Die Abstimmung ist öffentlich.
§ 20.2. Auf Forderung der Anwesenden kann die Delegiertenversammlung
eine geheime Abstimmung beschließen.
B. Der Vorstand der Gesellschaft
§ 21.1. Die Arbeiten der Gesellschaft und die Tätigkeiten der
Mitglieder sind vom Vorstand gelenkt, der durch die Delegiertenversammlungen
für einen Zeitraum von drei Jahren ausgewählt ist.
§ 21.2. Der Vorstand der Gesellschaft setzt sich zusammen: der Vorsitzende,
zwei Stellvertreter, der Schatzmeister und zwölf Mitglieder.
§ 21.3. Der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft:
· ist unmittelbar durch die Delegiertenversammlung ausgewählt,
· ist gleichzeitig Vorsitzende des Gesellschaftsvorstandes,
· in der ersten Sitzung des Gesellschaftsvorstandes nach den Wahlen,
bestimmt er aus diesem Vorstand seine Vertreter und den Schatzmeister.
Der Vorschlag des Vorsitzenden erfordet eine Akzeptation des Vorstandes.
§ 21.4. Im Falle des Todes oder schriftlicher Niederlegung seines
Amtes durch einen Vorstandsmitglied, wird die Besetzung des Vorstandes
um einen Kandidaten ergänzt, der während der Wahlen die meisten
Stimmen bekommen hat.
§ 21.5. Ein Vorstandsmitglied kann durch die Delegiertenversammlung
mit Stimmenmehrheit 2/3 bei der Anwesenheit mindestens der Hälfte
der Delegierten, auf Antrag der Gesellschaft oder der Revisionskommission
abberufen werden.
§ 21.6. Der Vorstand der Gesellschaft kann den Titel eines Ehrenvorsitzenden
der Gesellschaft ernennen.
§ 22. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
1. Steuerung der Tätigkeiten der Gesellschaft im Zeitraum zwischen
den Delegier-tenversammlungen,
2. Realisierung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung,
3. Verwaltung des Eigentums und des Kapitels der Gesellschaft,
4. Berichte über Tätigkeiten der Gesellschaft zu erstatten,
5. Einberufung der Delegiertenversammlung,
6. Repräsentation der Gesellschaft nach außen.
§ 23.1. Der Vorstand hält seine Sitzungen je nach Bedarf, nicht
seltener als ein Mal in drei Monaten.
§ 23.2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder gefaßt.
Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit seiner
Stimme.
C. Die Revisionskommission
§ 24.1. Die Revisionskommission der Gesellschaft besteht aus 4 -
7 Mitglieder und wird durch die Delegiertenversammlung mit öffentlicher
Abstimmung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.
§ 24.2. Die Revisionskommission der Gesellschaft wählt aus seinem
Kreis den Vorsitzenden.
§ 24.3. Im Falle des Todes oder Niederlegung seines Amtes durch einen
Mitglied der Revisionskommission, wird die Besetzung der Kommission um
einen Kandidaten ergänzt, der von der Delegiertenversammlung akzeptiert
wird und der während der Wahlen die meisten Stimmen bekommen hat.
§ 24.4. Ein Mitglied der Revisionskommission kann auf Antrag des
Vorstandes der Gesellschaft oder der Revisionskommission mit 2/3 Stimmenmehrheit
der Delegiertenversammlung abberufen werden.
§ 25. Der Tätigkeitsbereich der Revisionskommission umfaßt:
1. die Kontrolle der satzungsgemäße Tätigkeit und der
Finanzwirtschaft der Gesellschaft, mindestens ein Mal im Jahr,
2. die Erstattung von Tätigkeitsberichten an die Delegiertenversammlung,
3. die Antragstellung zur Erteilung der Entlastung dem Vorstand,
4. die Untersuchung von Berufungen gemäß dem § 13.3.
5. die Einberufung der Delegiertenversammlung in Fällen genannten
im § 17.2. der Satzung.
§ 26. Die Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission können
vor dem Kandezablauf aufgrund des Beschlusses der Delegiertenversammlung
abberufen werden.
KAPITEL VI
Kreise
§ 27.1. Der Vorstand der Gesellschaft kann Kreise berufen, wenn zum
neuen Kreise mindestens 5 Ortsgruppen mit wenigstens 1000 Mitglieder gehören.
§ 27.2. Die Delegierten der Ortsgruppen wählen für drei
Jahre den Kreisvorstand in folgender Besetzung: der Vorsitzende, 1 - 2
Stellvertreter, der Schatzmeister und nach Bedarf 4 - 7 weiteren Mitglieder
und die Revisionskommission des Kreises zusammengesetzt aus 3 - 5 Mitglieder,
nach Prinzipien der Wahlordnung für Kreisvorstand.
§ 27.3. Die Mitglieder des Kreisvorstands oder der Revisionskommission
können durch Organe, die sie ausgewählt haben, kraft eines Beschlusses
mit Mehrheitsstimmen, bei der Anwesenheit mindestens der Hälfte der
Delegierten der Ortsgruppen abberufen erden.
§ 27.4. Der Kreisvorstand soll die Delegiertenversammlung nach Kadenzablauf
und auf Forderung:
· der Ortsgruppen, umfassend mindestens 1/2 der Allgemeinanzahl
der Mitglieder,
· mindestens der Hälfte der Delegiertenanzahl,
· der Revisionskommission, berufen.
Die Delegiertenversammlung der Ortsgruppen des Kreises faßt die
Beschlüsse nach Direktiven des § 19.1. - 19.3. der vorliegenden
Satzung.
§ 28.1. Zur Tätigkeiten des Kreisvorstandes gehört:
· Leitung der Kreisarbeit,
· Inspirieren in Tätigkeiten der Ortsgruppen, Erteilen von
entsprechende Hilfe und Betreuung,
· Kontrolle der Tätigkeit der Ortsgruppenvorstände,
· Verrichtung der Beschlüsse des Vorstands der Gesellschaft,
· Erstattung von Tätigkeitsberichten des Kreises dem Vorstand
der Gesellschaft,
· Untersuchung von Berufungen entsprechend dem Inhalt des §
9.2 der vorliegenden Satzung.
§ 28.2. Die Sitzungen des Kreisvorstandes mit Vorsitzenden der Ortsgruppen
finden nach Bedarf statt - nicht seltener jedoch als ein Mal in drei Monaten.
§ 29.1. Zur Aufgaben der Kreisrevisionskommission gehört:
· Kontrolle der satzungsmäßigen Tätigkeiten, der
Wirtschaft und der Finanzen des Kreisvorstandes und der Ortsgruppen,
· Entscheiden in Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Ortsgruppe,
sowie zwischen Mitgliedern und Vorständen der Ortsgruppen und Kreisen.
§ 29.2. Die Kreisrevisionskommission hat das Recht in jeder Sitzung
des Kreisvorstands ohne Stimmberechtigung teilzunehmen.
KAPITEL VII
Ortsgruppen
§ 30.1. Die Kreise der Gesellschaft können Ortsgruppen berufen,
die mindestens 30 in einer oder in benachbarten Ortschaften wohnenden
Mitglieder vereinigen. Die Organisation einer neunen Ortsgruppe verlangt
Beschlußbestätigung des Vorstandes der Gesellschaft.
§ 30.2. Die Ortsgruppen verrichten satzungsmäßiger Aufgaben
der Gesellschaft aufgrund der Verordnungden und Empfehlungen des Kreisvorstandes
und des Gesellschaftsvorstandes.
§ 30.3. Der Vorstand einer Ortsgruppe bilden: der Vorsitzende, der
Vertreter, der Schtzmeister und nach Bedarf 2 - 6 weitere Mitglieder.
Der Vorstand wird für drei Jahre nach Prinzipien der Wahlordnung
zum Vorstand der Ortsgruppe ausgewählt. Die Ortsgruppen können
eine Revisionskommission auswählen, die aus 3 - 5 Mitglieder besteht.
§ 30.4. Die Versammlung der Delegierten oder der Mitglieder der Ortsgruppe
kann Beschlüße in der Anwesenheit mindestens der Hälfte
der Allgemeinzahl von Mitglieder oder Delegierten fassen.
§ 30.5. Wenn Durchführung einer Versammlung unmöglich ist,
weil ungenügend Mitglieder (Delegierten) erschienen, kann eine Versammlung
im zweiten Termin stattfinden. Die Versammlung der Mitglieder (Delegierten)
im zweiten Termin darf rechtkräftige Beschlüsse fassen, ohne
Rücksichtsnahme auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Delegierten).
§ 30.6. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit befaßt,
mit der Ausnahme einer Abrufung eines Mitglieds des Vorstandes oder der
Revisionskommission, wo die Stimmenmehrheit 2/3 erfordern ist.
§ 31. Zum Tätigkeitsbereich des Vorstandes der Ortsgruppe gehört:
· Lenkung der Arbeiten der Ortsgruppe,
· Ausübung der Verordnungen und Empfehlungen des Vorstandes
der Gesellschaft und des Kreisvorstandes,
· Führung der Aufsicht über anvertrautes Vermögen
der Ortsgruppe,
· Verbreitung der Muttersprache und der Kultur,
· Erstattung von Berichten aus der Tätigkeiten der Ortsgruppen,
mindestens einmal im Jahr.
§ 32. Zu Aufgaben der Revisionskommission gehört:
· Kontrolle der satzungsgemäßer Tätigkeiten, der
Wirtschaft und Finanzen der Ortsgruppe,
· Entscheiden in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Ortsgruppe
und dem Vorstand der Ortsgruppe.
KAPITEL VIII
Das Vermögen der Gesellschaft
§ 33.1. Das Vermögen der Gesellschaft entsteht:
· aus Mitgliedsbeiträgen
· aus Subventionen und Dotationen,
· aus Schenkungen, Erbe, Vermächtnissen.
§ 33.2. Das Vermögen verwaltet der Vorstand der Gesellschaft,
des Kreises oder der Ortsgruppe.
§ 33.3. Die Erklärungen über Vermögensrechten und
-pflichten der Gesellschaft legen der Vorsitzende oder einer von seinen
Stellvertreter gemeinsam mit anderen Vorstandsmitgliedern oder Personen
ab, die namentlich durch Vorstand der Gesellschaft bevollmächtigt
werden.
KAPITEL IX
Satzungsveränderungen und Auflösung der Gesellschaft
§ 34. Die Satzungsveränderungen werden mit dem Beschluß
der Delegiertenversammlung mit Stimmenmehheit gefaßt.
§ 35. Die Gesellschaftsauflösung bedarf eine Beschlußfassung
mit Stimmenmehrheit der Delegiertenversammlung.
§ 36. Befassend den Beschluß über Gesellschaftsauflösung,
beruft die Delegiertenversammlung eine aus fünf Personen zusammengesetzte
Liquidationskommission, gemäß den Rechtsvorschriften.
KAPITEL X
Schlußvorschriften
§ 37. Erlaubt ist die allgemein in deutscher Sprache angewandte Bezeichnung
der Gesellschaft: Deutscher Freundschaftskreis, Abkürzung: D.F.K.
§ 38.1. Die Gesellschaft ist eine Organisation der nationalen Minderheit,
deren Bedeutung im Sinne des Polnisch-Deutschen Vertrags und internationaler
Rechtsvorschriften geregelt ist.
§ 38.2. In Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt
sind, finden Vorschriften des "Körperschaftsrechts" in
Polen, sowie die Bestimmungen über Körperschaften und des zwischen
der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrags
über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit sowie
andere internationale Bestimmungen über Minderheiten Anwendung.